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Hinweis zur Entsorgung von Altbatterien

Hinweis zum Umgang mit Batterien
(gerichtet an Endnutzer, die Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzen und diese in der gelieferten Form nicht weiterveräußern)


1. Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien

Batterien dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Sie sind gesetzlich verpflichtet, Altbatterien zurückzugeben, damit eine fachgerechte Entsorgung gewährleistet werden kann.
Sie können Altbatterien an einer kommunalen Sammelstelle oder im Handel vor Ort abgeben.

Auch wir sind als Vertreiber von Batterien zur Rücknahme von Altbatterien verpflichtet. Die Rücknahmeverpflichtung erstreckt sich ausschließlich auf Altbatterien der Art, die wir als Neubatterien in unserem Sortiment führen oder geführt haben.

Altbatterien dieser Art können Sie entweder ausreichend frankiert an uns zurücksenden oder direkt an unserem Versandlager unter der im Impressum genannten Adresse unentgeltlich abgeben.


2. Bedeutung der Batteriesymbole

Batterien sind mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet. Dieses Symbol weist darauf hin, dass Batterien nicht in den Hausmüll gegeben werden dürfen.

Bei Batterien, die mehr als

  • 0,0005 Masseprozent Quecksilber,

  • 0,002 Masseprozent Cadmium oder

  • 0,004 Masseprozent Blei

enthalten, befindet sich unter dem Mülltonnensymbol zusätzlich die chemische Bezeichnung des enthaltenen Schadstoffs:

  • Cd = Cadmium

  • Pb = Blei

  • Hg = Quecksilber


3. Fahrzeugbatterien

Beim Verkauf von Fahrzeugbatterien (Batterien für Anlasser, Beleuchtung oder Zündung von Fahrzeugen) gelten besondere Regelungen:

Der Verkäufer ist gemäß § 10 BattG verpflichtet, vom Endnutzer ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro (inkl. Umsatzsteuer) zu erheben, sofern der Endnutzer beim Kauf einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt.

Beim Kauf erhält der Kunde einen Pfandgutschein.

Der Kunde kann die Altbatterie zur Erstattung des Pfandes beim Verkäufer abgeben.
Ein Versand der alten Fahrzeugbatterie ist aufgrund der Gefahrgutverordnung nicht zulässig.

Alternativ kann der Kunde die Fahrzeug-Altbatterie bei einer vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichteten Rücknahmestelle abgeben.
Wird die Altbatterie nicht beim pfanderhebenden Verkäufer abgegeben, muss der Erfassungsberechtigte nach § 11 Abs. 3 BattG dem Endnutzer auf Verlangen die Rücknahme schriftlich oder elektronisch bestätigen – allerdings ohne Pfanderstattung.

Das Pfand wird vom Verkäufer erstattet, sobald der Kunde einen schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 BattG vorlegt.
Dieser Nachweis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen sein.

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